Was bedeutet die 1000-Punkte-Regel, wofür steht die UN-Nummer, und wann reicht ein LQ-Versand? Die wichtigsten Begriffe aus unserem Gefahrgut-Alltag – kompakt und zitierfähig erklärt.
Das ADR ist das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Es teilt Gefahrgüter in neun Klassen ein – von explosiven Stoffen (Klasse 1) bis zu verschiedenen gefährlichen Gütern (Klasse 9). Die Klasse bestimmt Verpackung, Kennzeichnung, Fahrzeugausrüstung und Zusammenladung. Deutschland setzt das ADR national über die GGVSEB um.
Jeder gefährliche Stoff trägt eine vierstellige Kennnummer der Vereinten Nationen, etwa UN 1203 für Benzin. Die UN-Nummer identifiziert das Gut weltweit eindeutig und steht im Beförderungspapier, auf der Verpackung und auf der orangefarbenen Warntafel von Tankfahrzeugen. Aus ihr leiten sich Verpackungsanweisungen und Sondervorschriften ab.
Das ADR gewährt Erleichterungen, wenn die Gesamtmenge je Beförderungseinheit unter 1000 Punkten bleibt. Jeder Stoff erhält dazu je nach Gefährlichkeit einen Faktor (1, 3 oder 50) pro Kilogramm beziehungsweise Liter. Unterhalb der Schwelle entfallen unter anderem die orangefarbene Kennzeichnung und der ADR-Schein – Beförderungspapier, bauartgeprüfte Verpackung und Feuerlöscher bleiben Pflicht.
Das Beförderungspapier ist das zentrale Dokument jedes Gefahrguttransports. Nach ADR-Abschnitt 5.4.1 muss es UN-Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettel-Muster, Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode sowie Anzahl und Beschreibung der Versandstücke enthalten – in festgelegter Reihenfolge. Der Absender verantwortet Richtigkeit und Vollständigkeit, der Fahrer muss das Papier während der Fahrt mitführen.
Viele Gefahrgüter werden nach ihrem Gefährlichkeitsgrad in drei Verpackungsgruppen eingeteilt: I für hohe, II für mittlere und III für geringe Gefahr. Die Gruppe bestimmt, wie widerstandsfähig die bauartgeprüfte Verpackung sein muss, und beeinflusst Mengengrenzen und Kennzeichnung. Gase der Klasse 2 und einige weitere Klassen kennen keine Verpackungsgruppen.
Limited Quantities sind Kleinmengen in Innenverpackungen – je nach Stoff meist bis 1 oder 5 Liter beziehungsweise Kilogramm –, verpackt in Versandstücken bis 30 Kilogramm. Sie dürfen weitgehend von ADR-Vorschriften befreit befördert werden; erforderlich ist die schwarz-weiße LQ-Raute auf dem Versandstück. Typische Beispiele sind Aerosole, Farben und Reinigungsmittel im Handelsversand.
Excepted Quantities sind Kleinstmengen, je Innenverpackung oft nur bis 30 Milliliter oder 30 Gramm. Sie dürfen nahezu vollständig freigestellt transportiert werden, gekennzeichnet mit dem rot-weißen EQ-Zeichen; pro Fahrzeug sind höchstens 1000 solcher Versandstücke zulässig. Genutzt wird die Regelung vor allem für Laborchemikalien, Proben und Analysenreagenzien.
Jedem Gefahrgut ist ein Code von A bis E zugeordnet, der festlegt, durch welche Tunnelkategorien es befördert werden darf. Code A bedeutet keine Beschränkung, Code E sperrt fast alle Tunnel. Der Code steht im Beförderungspapier; die Tourenplanung muss Tunnel entlang der Route entsprechend berücksichtigen – relevant etwa am Hamburger Elbtunnel.
Fahrer, die kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte durchführen, benötigen die ADR-Schulungsbescheinigung nach Kapitel 8.2 ADR. Der Basiskurs deckt Stückguttransporte ab; Aufbaukurse sind für Tankbeförderung sowie die Klassen 1 und 7 vorgeschrieben. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre und wird durch eine Auffrischungsschulung mit Prüfung verlängert.
Gefahrzettel sind die rautenförmigen Kennzeichen auf Versandstücken, Containern und Fahrzeugen. Farbe und Symbol zeigen die jeweilige Gefahr an – etwa die Flamme auf rotem Grund für entzündbare Flüssigkeiten oder der Totenkopf für giftige Stoffe. Versandstücke tragen Zettel ab 100 × 100 mm, Fahrzeuge und Container Großzettel (Placards) ab 250 × 250 mm.
Die rechteckige orangefarbene Tafel kennzeichnet kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte vorn und hinten am Fahrzeug. Bei Tank- und Schüttguttransporten trägt sie oben die Gefahrnummer (Kemler-Zahl) und unten die UN-Nummer – so erkennen Einsatzkräfte bei einem Unfall sofort Stoff und Gefahr. Die Kombination 33/1203 steht beispielsweise für leicht entzündbares Benzin.
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) einen geprüften Sicherheitsberater bestellen. Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften, schult Mitarbeitende, erstellt den Jahresbericht und untersucht Ereignisse. Der Schulungsnachweis der IHK gilt fünf Jahre und muss anschließend erneuert werden.
Das ADR kennt neben LQ und EQ weitere Ausnahmen: Die Handwerkerregelung erlaubt Beförderungen im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit – etwa zur Baustellenversorgung – bis zu festgelegten Mengen. Daneben bestehen Freistellungen für Gefahrgut in Maschinen und Geräten sowie für Privatpersonen. Freigestellt heißt aber nie regelfrei: Ladungssicherung und Auslaufschutz gelten immer.
Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts bündelt die Transportangaben eines Stoffes: UN-Nummer, richtige Versandbezeichnung, Gefahrgutklasse, Verpackungsgruppe, Umweltgefahren und Tunnelbeschränkungscode. Für Versender ist er die erste Quelle, um eine Sendung korrekt zu deklarieren – er ersetzt jedoch nicht die Prüfung gegen das aktuell gültige ADR, denn Sicherheitsdatenblätter können veralten.
Nicht alle Gefahrgüter dürfen gemeinsam in ein Fahrzeug verladen werden: Das ADR verbietet etwa die Zusammenladung von Explosivstoffen der Klasse 1 mit den meisten anderen Klassen; auch Lebensmittel sind von bestimmten giftigen Stoffen zu trennen. Maßgeblich sind die Gefahrzettel der Versandstücke. Verstöße gefährden die Sicherheit und werden mit Bußgeldern geahndet.
Neben dem ADR für die Straße regeln das RID den Gefahrguttransport auf der Schiene, der IMDG-Code den Seeverkehr und die IATA-DGR bzw. ICAO-TI die Luftfracht. Bei multimodalen Transporten – etwa Straße zum Seehafen – müssen Klassifizierung, Verpackung und Dokumente den Anschlussvorschriften entsprechen.
Die Kemler-Zahl ist die obere, zwei- bis dreistellige Zahl auf der orangefarbenen Warntafel von Tankfahrzeugen. Die erste Ziffer nennt die Hauptgefahr, weitere Ziffern Nebengefahren; eine Verdoppelung (etwa 33) verstärkt sie, ein vorangestelltes X verbietet den Kontakt mit Wasser. Darunter steht die UN-Nummer.
Bauartgeprüfte Gefahrgutverpackungen tragen einen UN-Code (Beispiel: UN 1A1/Y1.4/150). Er verschlüsselt Verpackungsart und Werkstoff, die zugelassene Verpackungsgruppe sowie Prüfdruck bzw. Bruttomasse. Nur so gekennzeichnete Verpackungen dürfen für das jeweilige Gut verwendet werden.
Die schriftlichen Weisungen – früher Unfallmerkblatt – informieren die Fahrzeugbesatzung über Sofortmaßnahmen bei einem Unfall. Das ADR gibt ein einheitliches vierseitiges Muster vor; der Beförderer stellt es in einer für die Besatzung verständlichen Sprache bereit und führt es griffbereit im Fahrerhaus mit.
Kennzeichnungspflichtige Transporte erfordern eine besondere Ausrüstung nach ADR 8.1.5: Feuerlöscher passender Größe, Unterlegkeil, zwei stehende Warnzeichen, Warnweste und Handleuchte je Besatzungsmitglied sowie stoffabhängige Zusatzausrüstung wie Augenspülflüssigkeit, Schaufel und Kanalabdeckung.
Gefahrgut muss so verstaut und gesichert sein, dass es sich während der Beförderung nicht gefährlich verlagert. ADR 7.5.7 fordert kraft- oder formschlüssige Sicherung mit geeigneten Hilfsmitteln wie Zurrgurten, Antirutschmatten und Sperrbalken; Versandstücke mit Gefahrzetteln dürfen nicht beschädigt werden.
Nicht anderweitig genannt bezeichnet Sammeleinträge für Stoffe ohne eigene UN-Nummer, etwa UN 1993 (Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.). Der technische Name ist im Beförderungspapier in Klammern zu ergänzen. N.A.G.-Eingruppierungen sind typisch für Abfälle und Gemische.
Explosivstoffe der Klasse 1 werden zusätzlich zur Unterklasse (1.1 bis 1.6) einer Verträglichkeitsgruppe mit den Buchstaben A bis S zugeordnet. Sie legt fest, welche explosiven Güter zusammen befördert werden dürfen. Der Klassifizierungscode lautet zum Beispiel 1.1D für Sprengstoffe oder 1.4S für weitgehend ungefährliche Gegenstände.
Kapitel 3.3 ADR enthält stoffbezogene Sondervorschriften, auf die Spalte 6 der Gefahrgutliste als Nummern verweist (Beispiel: SV 188 für Lithiumbatterien). Sie ergänzen oder erleichtern die allgemeinen Vorschriften – etwa zu Mengengrenzen, Kennzeichnung oder Freistellungen einzelner Stoffe.
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt setzt ADR (Straße), RID (Schiene) und ADN (Binnenschiff) in deutsches Recht um. Sie regelt nationale Zuständigkeiten, Pflichten der Beteiligten und Bußgelder und gilt ergänzend zu den internationalen Übereinkommen.
Unser Team prüft Klassifizierung, Dokumente und Routenplanung für Ihre Sendung – von der Komplett- oder Teilladung bis zum Express. Einen Überblick über alle neun Klassen finden Sie unter Gefahrgutklassen, Details zur Zertifizierung auf der Seite ADR-Transport.